Offene Ganztagsschule

 Hort

Schule für gemeinsames Lernen

Unterschiedlich sein – gemeinsam lernen

Unsere Ziele: Entwicklung der Sprachkompetenz Entwicklung der Lesekompetenz Entwicklung der Selbstständigkeit Schulung des logischen Denkens differenzierte Gestaltung des Unterrichts entsprechend der Fähigkeiten unserer Schülerinnen und Schüler

Sehr geehrte Eltern,

wieder mal eine neue Info und nun alles ganz anders.

Es werden Ihnen Tests für Ihre Kinder zur Verfügung gestellt. Die Testung ist freiwillig und wird zu Hause durchgeführt. Die entsprechenden Infos vom Ministerium sind  in Auszügen für Sie beigefügt.

„Aufgrund der bedauerlicherweise nur eingeschränkten Praktikabilität der Ende der
letzten und Anfang dieser Woche an die Schulen ausgelieferten Selbsttests der Fa.
Roche bitte ich Sie, meine Schreiben vom 11. und 14. März 2021 als gegenstandslos
zu betrachten.
Statt dessen bitte ich wie folgt zu verfahren:
1. Freiwillige Selbsttestung der Schüler/innen
a. Die Selbsttests der Fa. Roche sind nicht mehr bei dem freiwilligen
Selbsttesten der Schülerlinnen einzusetzen.

Für den gegenständlichen SARS-CoV-2 Rapid Antigen Tests des Herstellers
SD BIOSENSOR, INC, erteilte die zuständige Bundesoberbehörde,
das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, eine Sonderzulassung
gemäß § 11 Abs. 1 Medizinproduktegesetz zur Eigenanwendung
durch Laien (sog. Selbsttests) zum Nachweis von SARS-CoV-
2. Das Aktenzeichen der Sonderzulassung ist 5640-S-025/21 (vgl.
https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/ node.html).

b. Für das freiwillige Selbsttesten der Schülerlinnen sind nur die Testkits
der zweiten Tranche zu verwenden, deren Auslieferung im Laufe
dieser Woche beginnt; diese Tests sind einzeln verpackt.
Die Lieferung der zweiten Tranche der Selbsttests erfolgt sukzessive ab
dem 17. März 2021 direkt an die Schulen. Bezogen und bereitgestellt werden
die Tests von der Fa. Lunarix GmbH, Es handelt sich dabei um den
Coronavirus (2019-nC0V) Antigentest, AT 282/21, Beijing Hotgen Biotech
Co. Ltd;, der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte,
eine Sonderzulassung gemäß § 11 Abs. 1 Medizinproduktegesetz
zur Eigenanwendung durch Laien (sog. Selbsttests) zum Nachweis von
SARS-CoV-2 besitzt. Das Aktenzeichen der Sonderzulassung ist 5640-
S-057/21 (https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/ node.html).

c. Den Selbsttest führen die Schülerlinnen zu Hause durch.

d. Den Schülerlinnen werden zu diesem Zweck in jeder Schulwoche
von der Schule zwei Tests ausgehändigt.

e. Führen die Schüler/innen den Test zu Hause durch — am besten jeweils
am Anfang und am Ende einer Schulwoche mit Präsenzunterricht -, sind
die Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schüler/innen diese selbst
gebeten, der Schule freiwillig zu bestätigen, dass der Test negativ
war.
Ein entsprechendes Formular ist als Anlage beigefügt.

f. War der Test dagegen positiv, nehmen die betreffenden Schülerlinnen
erst dann wieder am Unterricht teil, wenn durch einen PCR-Test
das Ergebnis des Selbsttests falsifiziert wurde.
Die Erziehungsberechtigten bzw. die volljährigen Schüler/innen sind gebeten,
die Schulleitung über das positive Ergebnis eines Selbsttests und
das Ergebnis der Überprüfung durch einen PCR-Test zu informieren.
Die Schülerinnen und Schüler bzw. die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet,
die positiven Ergebnisse unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt
zu melden.

g. Teilen die Schülerinnen und Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigte
der Schulleitung die positiven Ergebnisse eines PCR-Tests freiwillig
mit, ist die Schulleitung zur Meldung an das zuständige Gesundheitsamt
verpflichtet.

h. Die Schulleitung trägt in weBBschule bzw. im Schulportal wöchentlich
die Anzahl der ausgegebenen Tests und der gemeldeten Positivtests
ein (Monitoring).“

Hier noch die Einverständniserklärung für Sie.

Einverstaendniserklaerung.pdf (925 Downloads )

Mit freundlichem Gruß

Petra Kreusch